Art 1 Buchstabe b der RL 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Art 7 Abs 1 der VO (EWG) 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der VO (EWG) 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente: