b) Art 39 der VO (EWG) Nr 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluß eines Kooperationsabkommens zwischen der EWG und der Demokratischen Volksrepublik Algerien:
EuGH 15. 1. 1998, Rs C-113/97 (Henia Babahenini)
Art 39 des Abkommens mit Algerien, der eine Benachteiligung der Arbeitnehmer mit algerischer Staatsangehörigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit verbietet, ist in der gleichen klaren und bedingungslosen Weise abgefaßt wie Art 41/1 des Abkommens mit Marokko. Wie jenem in den Urteilen Krid, Kziber, Yousfi und Hallouzi-Choho ist ihm daher die unmittelbare Anwendbarkeit zuzuerkennen.