b) VO (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif iF VO 3174/88 , 2886/89 und 2472/90:
EuGH 18. 12. 1997, Rs C-382/95 (Techex Computer + Grafik Vertriebs GmbH)
Wenn die Nr 8471 des Zolltarifs „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten“ erfaßt, sind darunter auch Geräte zur Verarbeitung von Bildern zu verstehen. Im I. Teil, 1. Abs der Erläuterungen des Brüsseler Zollrates wird von Daten jeglicher Art gesprochen, die nach verschiedenen Verfahren für einen oder mehrere vorausbestimmte Zwecke verarbeitet werden. Nach Pt 5/B/a der Vorbemerkungen zu Kap 84 ist Voraussetzung, daß die Datenverarbeitungsgeräte an eine Zentraleinheit angeschlossen werden können. Nach E/2 der allgemeinen Bemerkungen zum Kap 84 der Erläuterungen des Brüsseler Zollrates muß ein Gerät, das mit einem Datenverarbeitungsgerät zusammengeschaltet ist, nur dann als „Gerät mit eigener Funktion“ im Sinne der Nr 8543 angesehen werden, wenn es etwas anderes als Datenverarbeitung macht