Art 25 und 26 der VO (EWG) Nr 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe:
EuGH 29. 1. 1998, Rs C-346/96 (Prolacto)
Die Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Tragung aller finanziellen Folgen aus der Nichtlieferung oder nicht vereinbarungsgemäßen Lieferung nach Art 25/1 ist unabhängig vom Verfall der Sicherstellungen nach Art 26/6: