§§ 3 Abs 6, 19 UVP-G:
Eine analoge Anwendung des § 19 - welcher der Nachbargemeinde Parteistellung im eigentlichen Bewilligungsverfahren nach dem 2. Abschn einräumt - kommt im Feststellungsverfahren nicht in Frage, da offensichtlich keine Gesetzlücke vorliegt, sondern vom Gesetzgeber der Parteienkreis im § 3 Abs 6 gegenüber jenem im § 19 unterschiedlich ist. Der Parteienkreis für das Feststellungsverfahren ist im § 3 Abs 6 abschließend geregelt.