§ 1 UWG; § 39 Abs 2 FernsprechO; § 354 ABGB:
Werbung durch ungebetene telefonische Anrufe bei Privatpersonen, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten und Geschäftsabschlüsse anzubahnen, sind dann wettbewerbswidrig, wenn der Angerufene dem Werbenden nicht zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Auch Telefaxwerbung ist in diesem Sinne sittenwidrig.