§§ 2, 25 Abs 3 UWG; § 228 ZPO:
Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens ist das von Amts wegen zu prüfende rechtliche Interesse der Kl an der alsbaldigen Feststellung. Es ist dann zu verneinen, wenn die Kl bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die begehrte Feststellung erübrigt.