§§ 34 Abs 2 lit b, 32 Abs 2 lit f VBG; § 8 BEinstG:
Eine außerdienstlich begangene Straftat bildet nicht zwangsläufig einen Entlassungsgrund. Vielmehr ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist. Dabei fällt zu Gunsten des Arbeitnehmers die bisherige Unbescholtenheit und eine langjährige einwandfreie Dienstleistung besonders ins Gewicht.