Art 92 und 93 EG-V; Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl C 368/94 , 12).
EuG 5. 11. 1997, Rs T-149/95 (Etablissements J. Richard Durcros)
Von der Einstellung eines Beihilfenverfahrens nach Art 93/2 sind jene Unternehmen unmittelbar und individuell betroffen, die eine Beschwerde dagegen eingebracht haben, im Verfahren gehört wurden und das Verfahren dadurch mitbestimmt haben, wenn ihre Marktstellung durch die Auswirkungen der Beihilfe beeinflußt wurde (Urteil Cofaz). Dies bedeutet freilich nicht, daß die Unternehmen ihre Betroffenheit nicht auch auf andere Weise begründen können (Urteil ASPEC).