§ 10a Abs 1 MSchG:
Ein Unterlassungsanspruch steht nicht nur dann zu, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich einräumt. Unterlassungspflichten können sich auch aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen, aus besonderen Verhaltens-(Verbots-)Normen oder allgemein aus absoluten Rechten anderer ergeben.