§§ 8, 29 ApothekenG:
Eine öffentliche Apotheke befindet sich unabhängig davon in der betreffenden Ortschaft, ob sie im Sinne des § 8 für den Kundenverkehr offengehalten bzw Bereitschaftsdienst versehen wird oder ob sie geschlossen ist. Der Gesetzgeber stellt nämlich auf die öffentliche Apotheke als Einrichtung und nicht auf die Zeiten ab, in denen sie offengehalten wird.