1. Geistiges Eigentum
a) Das gemeinschaftliche Geschmacksmusterrecht
erblickte nach langen Geburtswehen1) nun endlich das Licht der Welt2). Dieses strebt keine umfassende Rechtsvereinheitlichung an, so daß es den MS weiterhin freisteht, Verfahrensvorschriften für die Eintragung, die Verlängerung der Schutzfrist und die Nichtigerklärung von Rechten an Mustern zu erlassen. Auf die Geschmacksmuster können auch noch andere Vorschriften wie über nicht eingetragene Rechte an Mustern, Marken, Patenten, Gebrauchsmustern, unlauteren Wettbewerb oder bürgerlich-rechtliche Haftung Anwendung finden.