§ 9a UWG:
Die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel ist eine Zuwendung iSd § 9a Abs 1 Z 1 UWG. Auch sie verstößt, wie jede andere Zuwendung, nur dann gegen das Zugabenverbot, wenn sie nach Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise vom Warenbezug abhängig ist. Wird eine gleichwertige Möglichkeit geboten, sich auf anderem Weg am Gewinnspiel zu beteiligen, so liegt keine Zugabe vor.