b) Art 93/2+3, 175 EG-V:
EuG 15. 9. 1998, Rs T-95/96 (Gestevision Telecinco SA)
Über Klage einer am spanischen Markt tätigen Fernsehgesellschaft, die Kom hätte ihre Beschwerde gegen die spanischen Beihilfen an die staatlichen Fernsehgesellschaften nicht beschieden, erkannte das EuG zu Recht: