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Kraftloserklärung im Konkurs verfangener und im Miteigentum stehender Wertpapiere

RechtsprechungHandels- und Wertpapierrechtwbl 1998/357wbl 1998, 502 Heft 11 v. 20.11.1998

§ 3 KEG:

Im Konkurs des Gemeinschuldners ist der Konkursverwalter legitimiert, die Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Wertpapiers zu beantragen, wenn der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung und Antragstellung Anspruch auf den Besitz der Urkunde hatte.

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