§§ 863, 1153 ABGB; §§ 6, 20 AZG:
Eine Pflicht zur Überstundenleistung besteht nur, wenn sie entweder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung angeordnet ist oder im Einzelarbeitsvertrag vereinbart wurde oder sich für Notfälle aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergibt.