Anmerkung zu OGH 26. 5. 1998, 4 Ob 139/98i - Opferlicht
Deskriptoren: Gefühlswerbung; Koppelung; Life-style-Werbung; Sittenwidrigkeit; soziales Engagement. UWG: § 1.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung1) mußte sich der OGH erstmals mit der Wettbewerbswidrigkeit „gefühlsbetonter Werbung“ auseinandersetzen. Die Beklagten warben für wiederbefüllbare Opferlichter ua damit, daß sie den Wunsch hegen, die Wiederbefüllung und Verpackung der Opferlichter der Lebenshilfe zu übergeben, um behinderte Menschen zu unterstützen, und daß dies vorerst noch nicht möglich sei, weil sie noch zu wenige Kunden haben, so daß sich die Fremdarbeit infolge zu geringer Stückzahl nicht rentiere. Fraglich war, ob diese Ankündigung als gefühlsbetonte Werbung gegen das Sittenwidrigkeitsverbot des § 1 UWG verstößt.