1. Wettbewerb
a) Eine allgemeine Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen
Trotz des Einflusses Deutschlands auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft folgte dieses nicht dem Vorbild des GWB, als es auch vertikale Vereinbarungen in seinen Anwendungsbereich einbezog. Nach einer schmerzhaften vierzigjährigen Lehrzeit - geprägt durch eine Fülle von Anträgen auf Einzelfreistellung, der die Kom nur durch Gruppenfreistellungen Herr werden konnte, durch übermäßig lange Dauer der Bearbeitung von Anträgen auf Einzelfreistellung, was viele Unternehmen vor die Wahl stellte, entweder ihre Vereinbarung in eine weniger geeignete Gruppenfreistellung zu zwingen oder aber bis zu 8 Jahre auf die Einzelfreistellung zu warten1) - scheint die Kom nunmehr die Lehre aus dieser Lage ziehen zu wollen: In einer Mitteilung2) regt sie eine Gruppenfreistellung für alle vertikalen Vereinbarungen von Unternehmen ohne Marktmacht - dh deren Umsätze gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten - an. Vereinbarungen von Unternehmen über den Schwellenwerten bedürften weiterhin einer Einzelfreistellung, sofern sie sich nicht in den Rahmen einer anderen Gruppenfreistellung fügen.