§ 1 Abs 3 KSchG; § 343 HGB; § 2 GmbHG:
Nach stRsp kommt einem Verbraucher, der ein Gründungsgeschäft als zukünftiger Kaufmann abschließt, (noch) der Verbraucherschutz des KSchG zugute.
Der Anwendungsbereich von § 1 Abs 3 KSchG ist auf Gründungsgeschäfte natürlicher Personen eingeschränkt. Die Verbraucherschutzbestimmungen des KSchG sind daher auf Rechtsgeschäfte, die ein Gründungsgesellschafter einer GmbH für die in Folge zu errichtende Gesellschaft schließt, jedenfalls nicht anzuwenden, soweit die GmbH selbst in Anspruch genommen wird.