§ 9 Abs 2 ASGG; § 577 ZPO: Bei einer Schiedsklausel, die der Schriftlichkeit bedarf, hat an Stelle eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht zu entscheiden. Eine solche Vereinbarung begründet das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit. Eine Schlichtungsklausel dient nur dazu, vor Anrufung eines staatlichen Gerichts eine Einigung unter den Streitteilen herbeizuführen. Sie ist auch unter dem ASGG zulässig und begründet nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur den (derzeitigen) Mangel der Klagbarkeit, der bei rechtzeitigem Einwand zur Abweisung der Klage führt.