a) Art 119 EG-V (gleiches Entgelt):
EuGH 17. 4. 1997, Rs C-147/95 (Dimossia Epicheirisse Ilektrismou/Efthimios Evrenopoulos).
Altersruhegenüsse der staatlichen griechischen Elektrizitätsgesellschaft, einer im öffentlichen Eigentum stehenden, jedoch vorwiegend dem Handelsrecht unterworfenen Gesellschaft, unterliegen den Vorschriften des Art 119 EG-V betreffend gleiches Entgelt und nicht der RL 79/7/EWG betreffend Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit. Hinterbliebenenrenten stellen somit eine Form des Entgelts dar, für die das Gleichbehandlungsgebot gilt. Müssen Witwer ehemaliger Angestellter dieser Gesellschaft zur Erlangung einer solchen Bedingungen erfüllen, die Witwen in der gleichen Lage nicht auferlegt werden, liegt eine Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts vor.