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Systematische Grenzkontrollen als verbotene Ausfuhrbeschränkung, Untersuchungsgebühren als verbotene Abgabe gleicher Wirkung

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 243 Heft 6 v. 20.6.1997

Art 9, 12, 16, 34, 95 EG-V; VO (EWG)Nr 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen MS denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird, idF der VO (EWG)Nr 1726/79 der Kommission vom 26. Juli 1979; VO (EWG)Nr 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver: Art 2 Abs 1 und 4 der VO (EWG)Nr 1624/76 idF der VO (EWG)Nr 1726/79 und Art 10 der VO (EWG)Nr 1725/79 iVm Art 34 EG-V stehen der Durchführung systematischer Kontrollen entgegen, durch die nachgeprüft werden soll, ob das Magermilchpulver, das in einem anderen MS zu Mischfutter verarbeitet werden soll, hinsichtlich Zusammensetzung und Qualität die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Gewährung von Ausfuhrbeihilfen abhängt, wenn diese Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren im Landesinneren und nicht an der Grenze durchgeführt werden. Die genannten Bestimmungen stehen jedoch solchen Kontrollen nicht entgegen, sofern sie in Form von Stichproben durchgeführt werden.

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