b) RL 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Art 1, 2, 4, 6 und 7; Art 189/3 EG-V (Staatshaftung):
EuGH 22. 4. 1997, Rs C-66/95 (Eunice Sutton).
Leistungen der sozialen Sicherheit sind keine Entschädigung für einen erlittenen Schaden. Wenn eine Entschädigung für den durch eine ungerechtfertigte Entlassung erlittenen Schaden nach dem Urteil Marshall II zu verzinsen ist, kann daraus noch kein Anspruch auf Verzinsung von Leistungen der sozialen Sicherheit gefolgert werden - selbst nicht in Ansehung der Urteile Jackson-Cresswell und Meyers, die die mit der Beschäftigung verbundenen Leistungen der sozialen Sicherheit als der RL 76/207/EWG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg unterfallend ansahen.