§ 1 UWG: „Anzapfen eines Lieferanten“ durch einen Händler verstößt unter dem Gesichtspunkt der Nötigung, also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann gegen die guten Sitten, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen des Falles den Eindruck gewinnen kann, daß er bei Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte. Hat ein Lieferant keinen oder nahezu keinen Verhandlungsspielraum gegenüber dem Nachfrager und erzwingt dieser auf Grund seiner Marktmacht von ihm Sonderkonditionen ohne entsprechende Gegenleistung, kann darin ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten des Nachfragers gegenüber seinen Mitbewerbern vorliegen.