§ 4 Abs 1 Z 2, 3 MSchG (vor Novelle BGBl 1992/418), §§ 4 Abs 2; 33 Abs 1, 2 MSchG: Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können. Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann jedoch ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden.