§ 1037 ABGB; §§ 407 Abs 2, 396 Abs 2 HGB: Der den Transport des Gutes besorgende Spediteur steht idR mit dem Empfänger in keinem Vertragsverhältnis. Dieser ist daher nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus einer - insb nützlichen - Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Spediteur zur Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet.