§§ 1153, 1157 ABGB: Jedenfalls in Berufen, bei denen das Brachliegen der Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung ihres beruflichen Niveaus führt, besteht ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser besteht auch während einer langen (einjährigen) Kündigungsfrist. Er entfällt nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung objektiv unzumutbar machen.