Art 30, 36, 177 EG-V; Art 7 Erste RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (MarkenRL): Der Gerichtshof kann die im Vorabentscheidungsverfahren gestellten Fragen nur anhand des aus dem Vorlageurteil (-beschluß) hervorgehenden Sachverhalts beantworten.