Die VO 1999/85 über den Veredelungsverkehr sieht in ihrem Art 2/1/a/2 vor, daß ein solcher auch dann gegeben ist, wenn es zur Ausfuhr von Ersatzwaren kommt, soferne zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Die hiezu ergangene DurchführungsVO fügt dem eine dritte Bedingung hinzu, nämlich, daß beide Waren derselben Tarifstelle angehören (Art 9).