In einem Vertragsverletzungsverfahren können grundsätzlich nur Klagepunkte geltend gemacht werden, die bereits in der begründeten Stellungnahme nach Art 169 enthalten waren (Urteil C-157/91 , Kom/NL), damit der betreffende MS seine Verteidigung vorbereiten und sich ggf auch den Forderungen der Kom beugen kann (Urteil 293/85, Kom/Belgien).