Im Urteil Stoeckel hatte der EuGH festgestellt, daß Art 5 der RL über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207) hinreichend genau und unzweideutig ist, um unmittelbar anwendbar zu sein und als solcher dem Nachtarbeitsverbot für Frauen entgegensteht. Im darauffolgenden Urteil Levy anerkannte der EuGH aber die Rechtfertigung des Art 234, da das einschlägige Übereinkommen der IAO eine vor dem Inkrafttreten des EWG-V geschlossene Übereinkunft bildete, deren Rechte und Pflichten unberührt bleiben. Dieses IAO-Übereinkommen wurde inzwischen aber von Frankreich aufgekündigt, so daß der EuGH die Vertragsverletzung Frankreichs durch Beibehaltung seines Art L 213-1 des Arbeitsgesetzbuches betreffend das Nachtarbeitsverbot für Frauen feststellen mußte: