Ort der tierärztlichen Tätigkeit ist der Sitz des Tierarztes nach Art 9/1 der 6. MwSt-RL. Diese Tierärzte können keine der in Art 9/2 angeführten Ausnahmen geltend machen. Es handelt sich weder um
eine „Begutachtung körperlicher Gegenstände“ nach Art 9/c/3, weil unter Begutachtung die Prüfung des Zustandes eines Gutes zur Feststellung des Wertes zu verstehen ist, noch um