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13. Steuern

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 206 Heft 5 v. 20.5.1997

Ort der tierärztlichen Tätigkeit ist der Sitz des Tierarztes nach Art 9/1 der 6. MwSt-RL. Diese Tierärzte können keine der in Art 9/2 angeführten Ausnahmen geltend machen. Es handelt sich weder um

eine „Begutachtung körperlicher Gegenstände“ nach Art 9/c/3, weil unter Begutachtung die Prüfung des Zustandes eines Gutes zur Feststellung des Wertes zu verstehen ist, noch um

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