Eine sachgemäße Umsetzung erfordert die Übernahme in staatliche Vorschriften. Trotz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und der Zugänglichkeit des ABl stellt die unmittelbare Anwendbarkeit von RL nur eine Mindestsicherung dar, die aus dem zwingenden Wesen der den MS auferlegten Verpflichtungen fließt. Ein Verweis eines staatlichen Gesetzes auf ein Gemeinschaftsgesetz stellt somit keine sachgemäße Umsetzung dar. Dasselbe gilt für Dienstanweisungen an die Gliedstaaten, die nach Belieben geändert werden können (bereits Urteil 239/85, Kom/Belgien):