„Überflüssige“ Erwägungen des EuG können im Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH nicht angefochten werden (Urteile Frederiksen und Pincherle).
„Überflüssige“ Erwägungen des EuG können im Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH nicht angefochten werden (Urteile Frederiksen und Pincherle).