Der Jenard-Bericht (ABl C 59/79 , 25) stellt zu Art 5/2 des Brüsseler Übereinkommens fest, „daß sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen das Problem der Vorfragen (zB über die Abstammung) stellen kann“ und „daß dieses Problem die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht berühre“.