§ 87 Abs 2 GewO 1994: Die Behörde hat zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, auf § 87 Abs 2 gestützten Bescheides die Voraussetzungen gegeben waren oder nicht. Sie berief sich jedoch in Ansehung des relevanten Sachverhalts durchwegs auf Feststellungen, die bereits derart weit zurücklagen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden kann, die angefochtene Verfügung der belangten Behörde entspreche der Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung.