Art 177 EG-V; §§ 190, 519 ZPO; §§ 78, 402 Abs 4 EO; § 90a GOG: Nach den §§ 78 und 402 Abs 4 EO haben die Bestimmungen der ZPO über die Unterbrechung des Verfahrens auch für die Exekution zu gelten, soweit nicht die EO besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind.