§ 82 lit f GewO: Das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst ist nicht bloß dann gerechtfertigt, wenn er objektiv betrachtet arbeitsunfähig war, sondern auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem dazu berufenen Arzt bejaht wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung bestand, und der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte.