Die VO 990/93 über den Handel mit der Bundesrepublik Jugoslawien verpflichtet nach ihrem Art 9 zus mit Art 1/1/c die MS bei Verdacht einer Verletzung der VO 1432/92 die betreffenden Fahrzeuge bis zum Abschluß der Untersuchungen festzuhalten. Dabei wird weder auf die Flagge noch auf den Eigentümer oder den Ort der Handlung abgestellt. Es sind somit auch Handlungen auf hoher See zu ahnden, auch wenn die Zwangsmaßnahmen erst greifen können, wenn die betreffenden Schiffe (nachträglich) in die Hoheitsgewässer eines MS eingefahren sind. Das in Art 1/1/c ausgesprochene Verbot des Einfahrens in die jugoslawischen Küstengewässer umfaßt auch den auf hoher See unternommenen Versuch, dies zu tun, wie auch aus Art 1/1/d deutlich wird.