Art 1 Buchstabe b, 3 Abs 1, 17 Abs 1, 18 und 19 RL 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (FernsehRL): Die FernsehRL und insb ihre Art 1 Buchstabe b und 18 sind dahin auszulegen, daß dem Ausdruck „Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit“ in Art 18 im Rahmen der Gemeinschaftsregelung im Hinblick auf die Möglichkeit der Anhebung der Obergrenze für die Gesamtzeit für Werbung pro Tag auf 20 vH der täglichen Fernsehzeit beispielhafte Bedeutung zukommt, so daß auch andere Formen der Verkaufsförderung wie die „Telepromotions“ umfaßt sein können, die ebenso wie „direkte Angebote an die Öffentlichkeit“ wegen der Art und Weise ihrer Darbietung mehr Zeit in Anspruch nehmen als Werbespots.