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6. Gerichtsstand und Vollstreckung

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 165 Heft 4 v. 20.4.1997

a) Das englische und walisische Recht kennen bei Scheidungen die Möglichkeit einer klaren Trennung („clean break“), bei der dem unterhaltsberechtigten Teil ein Pauschalbetrag zur Bestreitung der Unterhaltskosten zugesprochen wird. Die Vollstreckung einer derartigen Verpflichtung wurde aufgrund des Haager Abkommens vom 2. Oktober 1973 betr Unterhaltsverpflichtungen beantragt. Da dieses Übereinkommen die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Übereinkommen nicht ausschließt (Art 23), gleichzeitig aber auch das EuGVÜ andere Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen unberührt läßt (Art 57), stellte das befaßte staatliche Gericht die Vorlagefrage nach der Abgrenzung der Unterhaltssachen nach Art 5/2 des EuGVÜ von den Urteilen betr eheliche Güterstände, die nach Art 1 EuGVÜ ausgenommen sind. Nicht einmal die Versäumung der Frist für den Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung nach Art 36 EuGVÜ steht einer Vorlagefrage entgegen, weil ausschließlich der vorlegende Richter über die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung befindet.

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