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Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Verletzung von Aufklärungspflichten

RechtsprechungZivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtwbl 1997, 124 Heft 3 v. 20.3.1997

§ 1295 ff ABGB. Eine Eigenhaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Gesellschaft kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Der Vertreter haftet insb dann selbst, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat.

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