§ 4 Abs 1 Vlbg SportG; §§ 24, 25 Vlbg StraßenG: Die Meinung des Bfrs, es reiche aus, daß die Rechtseinräumung ein Grundstück betrifft, welches iS §§ 24 und 25 StrG zum Schifahren und Rodeln benützt werden darf und es nicht erforderlich sei, daß die Verbesserungen einem derart qualifizierten Grundstück zugute kommen, trifft nicht zu. Die Verbesserung der Voraussetzungen für die Ausübung des Schisports auf Grundstücken, die nicht unter die §§ 24 und 25 fallen, ist, wie sich insbesondere aus den Materialien ergibt, nicht iS des SportG gelegen, weshalb dessen § 4 Abs 1 keine Zwangseinräumung für Maßnahmen erlaubt, die sich auf Grundstücke beziehen, die nicht die Kriterien der §§ 24 und 25 StrG erfüllen.