§§ 132, 142f HGB: Die durch die Kündigung einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden OHG erfolgte Auflösung der Gesellschaft wird durch die Einbringung einer Übernahmeklage durch den anderen Gesellschafter nicht außer Kraft gesetzt. Auch für den Fall ihrer Berechtigung treten die Rechtswirkungen der Übernahmeklage erst mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteiles ein. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es somit bei der Auflösung der OHG und die Gesellschafter sind daher zur Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch verpflichtet.