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11. Sozialpolitik

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 75 Heft 2 v. 20.2.1997

b) Der Begriff des Arbeitnehmers, der „gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützt“ in Art 2/c der RL Bildschirmarbeit ist bewußt unbestimmt gehalten und will den MS ein Ermessen einräumen.

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