Nach Art 18/1/a der 6. MwSt-RL hängt das Recht auf Vorsteuerabzug vom Besitz einer nach Art 22/3 ausgestellten Rechnung ab. Art 22/3/c lautet: „Die MS legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann“. Ein Vergleich mit den übrigen Sprachfassungen belegt, daß dabei nicht die an die Rechnungen zu stellenden Anforderungen gemeint sind, sondern daß die MS Maßstäbe festlegen können, unter denen anderen Belegen als den ursprünglichen Rechnungen dieselbe Beweiskraft zugesprochen werden kann. Wenn nun Deutschland derartige Maßstäbe nicht festgelegt hat, sondern in den §§ 14 und 15 seines UStG auf den ursprünglichen Rechnungen besteht, ist es nach der 6. MwSt-RL dazu berechtigt: