a) Da Art 85/1 EG-V auch auf Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet, die kein ausdrückliches Ausfuhrverbot enthalten, sondern dieses über ein abgestimmtes Verhalten durchsetzen (Urteile Hasselblad und Dunlop-Glazenger), ist die Kom berechtigt, sich auf Faxe oder Aufzeichnungen über Ferngespräche zu stützen, worin festgehalten wurde, daß der Alleinvertriebshändler parallel eingeführte Waren aufgespürt habe. Die Angabe der Datums-Erzeugungsnummern beweise, daß diese Mitteilungen zur Absicherung der Ausfuhrverbote und nicht zur Erkundung, ob der Hersteller auch noch an andere Händler im Absatzgebiet des Alleinvertriebsberechtigten liefere, dienten. Auch wenn von den verschiedenen Aufzeichnungen nur zwei gegen die Kl verwendet wurden, kann die Kom daraus doch auf eine tätige Beteiligung an der Absicherung des Ausfuhrverbotes schließen. Sie ist nicht verpflichtet, die einzelnen Beweisstücke mit dem Betroffenen zu erörtern (Urteil Sotralentz).