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1. Freier Warenverkehr

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 28 Heft 1 v. 20.1.1997

a) Die Gesamtheit des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs und nicht nur der zwischenstaatliche Handel muß von Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle befreit werden, wie der EuGH anhand einer Abgabe, die auf Einfuhren in die französischen überseeischen Besitzungen zu entrichten war, feststellte (Urteile Legros = WBl 1992, 399 und Lancry = WBl 1994, 335).

Hinsichtlich der Einfuhren aus Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft nicht durch Abkommen verbunden sind, gilt:

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