Allgemeines Verbraucherrecht
Spitzer, Schadenersatz ohne Schaden bei Dieselmotoren, ÖJZ 2024/43, 260
Nach der Rsp des OGH ist der Schadenersatz des Kfz-Käufers im Dieselskandal ohne Einholung von Sachverständigengutachten gem § 273 Abs 1 ZPO innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen, wobei der zu zahlende Betrag bei Nichtvorliegen eines Minderwerts im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen ist (10 Ob 27/23b VbR 2023/120 ua; ausf dazu Riedler