§ 6 Abs 3, § 28 KSchG; §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB
Kann der Verbraucher nicht ausreichend klar überprüfen, inwieweit es zwischen der Kreditbearbeitungsgebühr (hier: iHv 4 %) und weiteren Entgelten (hier: Erhebungs-, Überweisungsspesen, Portokosten) zu Überschneidungen oder Doppelverrechnungen kommt, liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.